Vertretungsarzt - FAQ

Vertretungsärzte (früher vorwiegend Honorarärzte) im engeren Sinne sind Ärzte, die ohne vertragsärztliche Zulassung oder eigene Praxis, sowie ohne einem gleichzeitig bestehenden Angestelltenverhältnis (darunter fällt auch eine Teilzeittätigkeit) nachzugehen, gegen einen vereinbarten Stundensatz in der stationären und/oder ambulanten Versorgung tätig sind. Vertretungsärzte können also in Kliniken, Praxen / MVZ, Forschungseinrichtungen, Institutionen, bei Rettungsdienstorganisationen u.v.m. projektbezogen und oft zeitlich begrenzt ärztlich tätig sein.

Als Vertreter tätige Ärzte sind Ärzte, die in sonstigen Mischformen (gleichzeitig bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis, eigene KV Zulassung oder Praxis etc.) gegen einen  Stundensatz (brutto) (früher vorwiegend Honorarsatz) bei einem „dritten“ Auftraggeber stationär und/oder ambulant tätig sind. Insbesondere im Hinblick auf die letztere Bezeichnung sind die Übergänge fließend und eine Abgrenzung gegenüber den Begriffen „Vertragsarzt“ oder „Niedergelassener Arzt“ ist nicht streng zu ziehen. Das Tätigkeitsfeld ist dem bisherigen Honorararzt gleich.

Wer kann als Vertretungsarzt tätig werden?

  • freiberufliche Fachärzte
  • niedergelassene Fachärzte neben der Praxistätigkeit
  • angestellte Klinikärzte in Nebentätigkeit
  • Fachärzte, die vorübergehend ohne Anstellung sind
  • Fachärzte in Elternzeit
  • approbierte Fachärzte im unruhigen Ruhestand, z.B. nach Praxisaufgabe oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

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